§ 136 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2018]
1§ 136.
(1) Das Urteil enthält
- 21. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
- 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
- 3. den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
- 4. die Urteilsformel,
- 5. die gedrängte Darstellung des Tatbestandes,
- 6. die Entscheidungsgründe,
- 7. die Rechtsmittelbelehrung.
(2) 3[1] Die Darstellung des Tatbestandes kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. [2] In jedem Falle sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 45, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
- 3. 1. Januar 2018: Artt. 18 Nr. 10, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
- 4. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 4, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
- 5. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 23, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.