§ 149 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1975][1. Juli 1958]
§ 149 § 149
Die Berufung ist nicht zulässig bei Ersatz- oder Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Leistungen, wenn der Beschwerdewert eintausend Deutsche Mark nicht übersteigt, ferner bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Beiträgen, wenn der Beschwerdewert einhundertfünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt. Die Berufung ist nicht zulässig bei Ersatz- oder Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Leistungen, wenn der Beschwerdewert fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt, ferner bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Beiträgen, wenn der Beschwerdewert fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt.
[1. Juli 1958–1. Januar 1975]
1§ 149. Die Berufung ist nicht zulässig bei Ersatz- oder Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Leistungen, wenn der Beschwerdewert fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt, ferner bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Beiträgen, wenn der Beschwerdewert fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: §§ 1 Nr. 9, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958.

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