§ 155 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002][1. März 1993]
§ 155 § 155
(1) [1] Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach [den] §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. [2] (weggefallen) (1) [1] Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach [den] §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. [2] Er kann einen Berufsrichter zum Berichterstatter ernennen.
(2) [1] Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, (2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; 2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;
4. über den Streitwert; 4. über den Streitwert;
5. über Kosten. [2] In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2. 5. über Kosten.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden. (3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. (4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
[1. März 1993–2. Januar 2002]
1§ 155.
2(1) [1] Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach [den] §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. [2] Er kann einen Berufsrichter zum Berichterstatter ernennen.
3(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
  • 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
  • 2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
  • 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;
  • 4. über den Streitwert;
  • 5. über Kosten.
4(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
5(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 8 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
3. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 8 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
4. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 8 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
5. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 8 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.

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