§ 17 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. April 1970][1. Juli 1969]
§ 17 § 17
(1) Vom Amt des Sozialrichters ist ausgeschlossen, (1) Vom Amt des Sozialrichters ist ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, 1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, 2. wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens angeklagt ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, 3. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt. 4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesanstalt für Arbeit können nicht Sozialrichter sein. (2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesanstalt für Arbeit können nicht Sozialrichter sein.
(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit können nicht Sozialrichter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet. (3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit können nicht Sozialrichter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.
(4) Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Trägern und Verbänden der Krankenversicherung sowie den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als Sozialrichter in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts nicht ausgeschlossen. (4) Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Trägern und Verbänden der Krankenversicherung sowie den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als Sozialrichter in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts nicht ausgeschlossen.
(5) Ein Sozialrichter kann nicht gleichzeitig Landessozialrichter oder Bundessozialrichter sein. (5) Ein Sozialrichter kann nicht gleichzeitig Landessozialrichter oder Bundessozialrichter sein.
[1. Juli 1969–1. April 1970]
1§ 17.
(1) Vom Amt des Sozialrichters ist ausgeschlossen,
  • 1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
  • 2. wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens angeklagt ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • 3. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
  • 4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
2(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesanstalt für Arbeit können nicht Sozialrichter sein.
3(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit können nicht Sozialrichter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.
4(4) Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Trägern und Verbänden der Krankenversicherung sowie den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als Sozialrichter in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts nicht ausgeschlossen.
5(5) Ein Sozialrichter kann nicht gleichzeitig Landessozialrichter oder Bundessozialrichter sein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1969: §§ 242 Abs. 2, 243 S. 2, 251 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. Juli 1969: §§ 242 Abs. 2, 243 S. 2, 251 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
4. 20. August 1955: Artt. 2 Nr. 1 S. 1, 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 1955.
5. 20. August 1955: Artt. 2 Nr. 1 S. 1, 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 1955.

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