§ 184 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002][1. Juni 1998]
§ 184 § 184
(1) [1] Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. [2] Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. [3] Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet. (1) [1] Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes sowie Unternehmen der privaten Pflegeversicherung haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. [2] Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. [3] Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren (2) Die Bundesregierung setzt die Höhe der Gebühr durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [§ 184 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (Bundesgesetzbl. I Seite 2535) ist mit
- vor den Sozialgerichten auf 150 Euro,
- vor den Landessozialgerichten auf 225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf 300 Eurofestgesetzt.(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend. dem Grundgesetz vereinbar.]
[1. Juni 1998–2. Januar 2002]
1§ 184.
(1) 2[1] Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes sowie Unternehmen der privaten Pflegeversicherung haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. [2] Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. 3[3] Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Bundesregierung setzt die Höhe der Gebühr durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.4
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Entscheidung vom 1. Juli 1987.
2. 1. Juni 1998: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1998.
3. 1. Juni 1998: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1998.
4. § 184 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (Bundesgesetzbl. I Seite 2535) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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