§ 189 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002][1. Januar 1954]
§ 189 § 189
(1) [1] Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. [2] Die Mitteilung eines Auszuges aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen. (1) [1] Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. [2] Die Mitteilung eines Auszuges aus diesem Verzeichnis an die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.
(2) [1] Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. [2] Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. (2) [1] Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. [2] Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
[1. Januar 1954–2. Januar 2002]
1§ 189.
(1) [1] Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. [2] Die Mitteilung eines Auszuges aus diesem Verzeichnis an die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.
(2) [1] Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. [2] Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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