§ 196 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1954–1. Oktober 1957]
1§ 196.
(1) Die Gebühren für die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte betragen im Verfahren
  • 1. vor dem Sozialgericht 20 bis 100 Deutsche Mark,
  • 2. vor dem Landessozialgericht 40 bis 150 Deutsche Mark,
  • 3. vor dem Bundessozialgericht 80 bis 250 Deutsche Mark.
(2) Werden mehrere Streitfälle zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden, so wird die Gebühr für die Instanz nur einmal gewährt.
(3) Die Gebühren für die Berufstätigkeit der Rechtsbeistände betragen die Hälfte.
(4) [1] Die Höhe der Gebühren der Rechtsanwälte und Rechtsbeistände setzt das Gericht fest. [2] Erfolgt die Festsetzung nicht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung, so trifft sie der Vorsitzende.
(5) Höhere Beträge, als festgesetzt werden, dürfen weder vereinbart noch gezahlt werden.
(6) Soweit dem Rechtsanwalt nach Landesgebührenrecht für eine einzelne Tätigkeit vor Übernahme der Vertretung im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eine besondere Gebühr erwachsen ist, wird diese auf die Gebühr des Absatzes 1 angerechnet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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