§ 197a SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 2026]
1§ 197a.
(1) 2[1] Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. [2] Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung. 3[3] § 163 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 138 Satz 2 bis 5 an die Stelle von § 118 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 197 Absatz 2 an die Stelle von § 165 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
(2) [1] Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). [2] Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. [3] Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
- Anmerkungen:
- 1. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 68, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
- 2. 3. Dezember 2011: Artt. 7 Nr. 5, 24 des Gesetzes vom 24. November 2011.
- 3. 1. Juli 2026: Artt. 8, 21 Abs. 3 des Ersten Gesetzes vom 8. Dezember 2025.
- 4. 1. Januar 2020: Artt. 20 Abs. 2 Nr. 4, 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.