§ 201 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1975] |
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§ 201 | § 201 |
(1) [1] Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. [2] Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. | (1) [1] Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu zweitausend Deutsche Mark durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. [2] Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. |
(2) Für die Vollstreckung gilt § 200. | (2) Für die Vollstreckung gilt § 200. |
[1. Januar 1975–1. Januar 2002]
1§ 201.
(1) 2[1] Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu zweitausend Deutsche Mark durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. 3[2] Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.
(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 113 Nr. 6 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 113 Nr. 6 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.