§ 213 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1954–1. Januar 1975]
1§ 213.
(1) [1] Das Spruch- und das Beschlußverfahren nach den sozialversicherungs- und den versorgungsrechtlichen Vorschriften und nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung fallen weg. [2] An die Stelle dieser Verfahren treten die in diesem Gesetz geregelten Verfahren.
(2) Soweit durch dieses Gesetz der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet wird, fällt die bisherige rechtsprechende Tätigkeit der Versicherungsämter, der Oberversicherungsämter, der Spruchbehörden der Arbeitslosenversicherung und der Versorgungsgerichte weg.
(3) Soweit in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und in dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in den Fällen der §§ 78 bis 80 die Verwaltungsbeschwerde oder der Einspruch vorgesehen ist, tritt an deren Stelle der Widerspruch (§§ 83 bis 86).
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.