§ 24 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1962] | [1. Januar 1954] |
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§ 24 | § 24 |
(1) [1] Bei den Sozialgerichten wird ein Präsidium gebildet, das aus dem aufsichtführenden Richter als Vorsitzendem und den beiden dienstältesten, bei gleichem Dienstalter den der Geburt nach ältesten Berufsrichtern besteht. [2] (weggefallen) | (1) [1] Bei den Sozialgerichten wird ein Präsidium gebildet, das aus dem aufsichtführenden Richter als Vorsitzendem und den beiden dienstältesten, bei gleichem Dienstalter den der Geburt nach ältesten Berufsrichtern besteht. [2] Das Dienstalter bestimmt sich nach dem Tag der Ernennung zum Berufsrichter des Sozialgerichts. |
(2) Ist ein dem Präsidium angehörender Berufsrichter verhindert, so wird er von dem im Dienstalter folgenden Berufsrichter vertreten. | (2) Ist ein dem Präsidium angehörender Berufsrichter verhindert, so wird er von dem im Dienstalter folgenden Berufsrichter vertreten. |
(3) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des aufsichtführenden Richters den Ausschlag. | (3) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des aufsichtführenden Richters den Ausschlag. |
(4) Bei den mit weniger als drei Berufsrichtern besetzten Sozialgerichten tritt der aufsichtführende Richter an die Stelle des Präsidiums. | (4) Bei den mit weniger als drei Berufsrichtern besetzten Sozialgerichten tritt der aufsichtführende Richter an die Stelle des Präsidiums. |
[1. Januar 1954–1. Juli 1962]
1§ 24.
(1) [1] Bei den Sozialgerichten wird ein Präsidium gebildet, das aus dem aufsichtführenden Richter als Vorsitzendem und den beiden dienstältesten, bei gleichem Dienstalter den der Geburt nach ältesten Berufsrichtern besteht. [2] Das Dienstalter bestimmt sich nach dem Tag der Ernennung zum Berufsrichter des Sozialgerichts.
(2) Ist ein dem Präsidium angehörender Berufsrichter verhindert, so wird er von dem im Dienstalter folgenden Berufsrichter vertreten.
(3) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des aufsichtführenden Richters den Ausschlag.
(4) Bei den mit weniger als drei Berufsrichtern besetzten Sozialgerichten tritt der aufsichtführende Richter an die Stelle des Präsidiums.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.