§ 30 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972] | [1. Januar 1954] |
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§ 30 | § 30 |
(1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. | (1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten, weiteren Berufsrichtern und den Landessozialrichtern. |
(2) [1] Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. [2] Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts übertragen. | (2) [1] Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. [2] Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts übertragen. |
[1. Januar 1954–1. Oktober 1972]
1§ 30.
(1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten, weiteren Berufsrichtern und den Landessozialrichtern.
(2) [1] Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. [2] Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.