§ 32 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1962] | [1. Januar 1954] |
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§ 32 | § 32 |
(1) Die Berufsrichter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt. | (1) Die Berufsrichter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt. |
(2) (weggefallen) | (2) Für die Bestellung der Hilfsrichter gilt § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß als Hilfsrichter nur auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte bestellt werden dürfen. |
[1. Januar 1954–1. Juli 1962]
1§ 32.
(1) Die Berufsrichter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt.
(2) Für die Bestellung der Hilfsrichter gilt § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß als Hilfsrichter nur auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte bestellt werden dürfen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.