§ 34 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1954–1. Oktober 1972]
1§ 34.
(1) [1] Den Vorsitz im Senat führt der Präsident oder ein Senatspräsident. [2] Bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz der vom Präsidium (§ 36) vor Beginn des Geschäftsjahres zum Vertreter bestellte Berufsrichter; ist auch dieser verhindert oder ein Vertreter nicht bestellt, so regelt das Präsidium den Vorsitz.
(2) Innerhalb des Senats verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.