§ 35 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1957][1. Januar 1954]
§ 35 § 35
(1) [1] Die Landessozialrichter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre Sozialrichter gewesen sein. [2] Im übrigen gelten §§ 13 bis 23. (1) [1] Die Landessozialrichter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre Sozialrichter gewesen sein. [2] Im übrigen gelten §§ 13 bis 23.
(2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium (§ 36) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat. (2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, des § 19 Abs. 3, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium (§ 36) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat.
[1. Januar 1954–1. Oktober 1957]
1§ 35.
(1) [1] Die Landessozialrichter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre Sozialrichter gewesen sein. [2] Im übrigen gelten §§ 13 bis 23.
(2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, des § 19 Abs. 3, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium (§ 36) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

Umfeld von § 35 SGG

§ 34 SGG

§ 35 SGG

§ 36 SGG