§ 4 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[28. November 2003] | [2. Januar 2002] |
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§ 4 | § 4 |
[1] Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen. | [1] Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen. |
[2. Januar 2002–28. November 2003]
1§ 4. [1] Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2[2] Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 2, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.