§ 50 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972] | [1. Januar 1954] |
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§ 50 | § 50 |
[1] Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt. [2] Sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat. | [1] Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten Bundessozialrichter beschließt. [2] Sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat. |
[1. Januar 1954–1. Oktober 1972]
1§ 50. [1] Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten Bundessozialrichter beschließt. [2] Sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.