§ 57a SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[25. Oktober 2013]
1§ 57a.
(1) In Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn es sich um Fragen der Zulassung oder Ermächtigung nach Vertragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertragsarzt, der Vertragszahnarzt oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat.
(2) In anderen Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Sitz hat.
2(3) Sind Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene Streitgegenstand des Verfahrens, ist - soweit das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt - das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.
3(4) Sind Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene Streitgegenstand des Verfahrens, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat.
Anmerkungen:
1. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 12, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
2. 25. Oktober 2013: Artt. 7 Nr. 5 Buchst. a, 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
3. 25. Oktober 2013: Artt. 7 Nr. 5 Buchst. b, 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.

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