§ 59 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. April 1974]
1§ 59. [1] Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. [2] Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1974: Artt. 2 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 21. März 1974.