§ 61 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1975][1. Januar 1954]
§ 61 § 61
(1) [1] Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten [die] §§ 169, 172 bis 191 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. [2] Die Öffentlichkeit kann auch ausgeschlossen werden, wenn die Offenlegung der gesundheitlichen oder Familienverhältnisse für einen Beteiligten von erheblichem Nachteil sein könnte. (1) [1] Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten §§ 169, 172 bis 191 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. [2] Die Öffentlichkeit kann auch ausgeschlossen werden, wenn die Offenlegung der gesundheitlichen oder Familienverhältnisse für einen Beteiligten von erheblichem Nachteil sein könnte.
(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten [die] §§ 192 bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (2) Für die Beratung und Abstimmung gelten §§ 192 bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
[1. Januar 1954–1. Januar 1975]
1§ 61.
(1) [1] Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten §§ 169, 172 bis 191 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. [2] Die Öffentlichkeit kann auch ausgeschlossen werden, wenn die Offenlegung der gesundheitlichen oder Familienverhältnisse für einen Beteiligten von erheblichem Nachteil sein könnte.
(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten §§ 192 bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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