§ 62 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. April 2005] | [1. Januar 1954] |
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§ 62 | § 62 |
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen. | Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich geschehen. |
[1. Januar 1954–1. April 2005]
1§ 62. Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich geschehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.