§ 73a SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[25. Oktober 2013][1. Juli 2008]
§ 73a § 73a
(1) [1] Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. [2] Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. (1) [1] Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe gelten entsprechend. [2] Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist. (2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. (3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
[1. Juli 2008–25. Oktober 2013]
1§ 73a.
(1) [1] Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe gelten entsprechend. [2] Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt.
2(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 4 Nr. 12 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
2. 1. Juli 2008: Artt. 12 Nr. 4, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.

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