§ 78 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002] | [29. September 1990] |
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§ 78 | § 78 |
(1) [1] Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. [2] Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn | (1) [1] Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. [2] Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn |
1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder | 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder |
2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder | 2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder |
3. ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will. | 3. ein Land oder ein Versicherungsträger klagen will. |
(2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) |
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. | (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. |
[29. September 1990–2. Januar 2002]
1§ 78.
(1) [1] Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. [2] Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
- 2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
- 3. ein Land oder ein Versicherungsträger klagen will.
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 6, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974.
- 2. 29. September 1990: Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt II Nummer 1 Buchst. a des Vertrags vom 31. August 1990, Artt. 1 S. 1, 10 des Gesetzes vom 23. September 1990, Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990.