§ 80 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1970] | [1. Januar 1954] |
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§ 80 | § 80 |
Ein Vorverfahren findet ferner statt | Ein Vorverfahren findet ferner statt |
1. in allen übrigen Angelegenheiten der Kranken- und Knappschaftsversicherung, der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung, | 1. in allen übrigen Angelegenheiten der Kranken- und Knappschaftsversicherung, der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung, |
2. bei Beitragsstreitigkeiten in der Unfallversicherung und in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten[,] | 2. bei Beitragsstreitigkeiten in der Unfallversicherung und in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten. |
3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes (§ 51 Abs. 3). |
[1. Januar 1954–1. Januar 1970]
1§ 80. Ein Vorverfahren findet ferner statt
- 1. in allen übrigen Angelegenheiten der Kranken- und Knappschaftsversicherung, der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung,
- 2. bei Beitragsstreitigkeiten in der Unfallversicherung und in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.