§ 81 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[20. August 1955] | [1. Januar 1954] |
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§ 81 | § 81 |
Ein Vorverfahren findet in den Fällen der §§ 79 und 80 nicht statt, | Ein Vorverfahren findet in den Fällen der §§ 79 und 80 nicht statt, |
1. wenn ein Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, | 1. wenn ein Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, |
2. wenn in Angelegenheiten des Kassenarztrechts gegen Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 368m Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung Klage erhoben werden soll, | 2. wenn |
3. wenn ein Land oder ein Versicherungsträger klagen will. | ein Land oder ein Versicherungsträger klagen will. |
[1. Januar 1954–20. August 1955]
1§ 81. Ein Vorverfahren findet in den Fällen der §§ 79 und 80 nicht statt,
- 1. wenn ein Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist,
- 2. wenn ein Land oder ein Versicherungsträger klagen will.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.