§ 85 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1975] | [1. Juli 1969] |
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§ 85 | § 85 |
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. | (1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. |
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid | (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid |
1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, | 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, |
2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle, | 2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle, |
3. in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit die von dem Verwaltungsrat bestimmte Stelle. | 3. in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit die von dem Verwaltungsrat bestimmte Stelle. |
(3) [1] Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. [2] Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren. | (3) [1] Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. [2] Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren. |
(4) Will in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle dem Widerspruch nicht stattgeben, so kann sie den Widerspruch dem zuständigen Sozialgericht als Klage zuleiten, wenn der Widerspruchsführer vorher schriftlich zustimmt. |
[1. Juli 1969–1. Januar 1975]
1§ 85.
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid
- 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
- 2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
- 23. in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit die von dem Verwaltungsrat bestimmte Stelle.
(3) [1] Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. [2] Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Juli 1969: §§ 242 Abs. 2, 243 S. 2, 251 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.