§ 87 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002][1. Januar 2000]
§ 87 § 87
(1) [1] Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. [2] Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. (1) [1] Die Klage ist binnen eines Monats nach Zustellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. [2] Die Frist beträgt bei Zustellung oder Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes drei Monate.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
[1. Januar 2000–2. Januar 2002]
1§ 87.
(1) [1] Die Klage ist binnen eines Monats nach Zustellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. [2] Die Frist beträgt bei Zustellung oder Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes drei Monate.
2(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Januar 2000: Artt. 8 Nr. 2, 22 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.

Umfeld von § 87 SGG

§ 86b SGG

§ 87 SGG

§ 88 SGG