§ 10 SektVO. Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel

Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) vom 12. April 2016
[18. April 2016]
1§ 10. Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel.
(1) [1] Der Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. [2] Elektronische Mittel, die vom Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen gewährleisten, dass
  • 1. die Uhrzeit und der Tag des Datenempfanges genau zu bestimmen sind,
  • 2. kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
  • 3. der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
  • 4. nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
  • 5. nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
  • 6. empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
  • 7. Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.
(2) [1] Die elektronischen Mittel, die vom Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. [2] Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.
Anmerkungen:
1. 18. April 2016: Artt. 1, 7 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2016.

Umfeld von § 10

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§ 10 SektVO. Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel

§ 11 SektVO. Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren