§ 59 SektVO. Beschaffung von Straßenfahrzeugen
Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) vom 12. April 2016
[18. April 2016]
1§ 59. Beschaffung von Straßenfahrzeugen.
(1) [1] Der Auftraggeber muss bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigen. [2] Zumindest müssen folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Gesamtkilometerleistung des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der Anlage 2, berücksichtigt werden:
- 1. Energieverbrauch,
- 2. Kohlendioxid-Emissionen,
- 3. Emissionen von Stickoxiden,
- 4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und
- 5. partikelförmige Abgasbestandteile.
(2) [1] Der Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung, indem er
- 1. Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswirkungen in der Leistungsbeschreibung oder in den technischen Spezifikationen macht oder
- 2. den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Zuschlagskriterien berücksichtigt.
- Anmerkungen:
- 1. 18. April 2016: Artt. 1, 7 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2016.