§ 101 StGB. Nebenfolgen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970] | [1. August 1968] |
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§ 101 | § 101 |
Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt werden | Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt werden |
1. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus den §§ 100 und 100a Abs. 4 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe; | 1. neben den Strafen aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus den §§ 100 und 100a Abs. 4 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe; |
2. neben einer Freiheitsstrafe aus § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 97b in Verbindung mit § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1, den §§ 99 und 100a Abs. 1 bis 3 auf Geldstrafe; | 2. neben den Strafen aus § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 97b in Verbindung mit § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1, den §§ 99 und 100a Abs. 1 bis 3 auf Geldstrafe; |
3. neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten | 3. neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten |
a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie | |
auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5; | b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte; |
4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1 und den §§ 99 bis 100a auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. | 4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1 und den §§ 99 bis 100a auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. |
[1. August 1968–1. April 1970]
1§ 101. Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt werden
- 1. neben den Strafen aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus den §§ 100 und 100a Abs. 4 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;
- 2. neben den Strafen aus § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 97b in Verbindung mit § 95 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1, den §§ 99 und 100a Abs. 1 bis 3 auf Geldstrafe;
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3. neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten
- a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie
- b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
- 4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, § 97a, aus § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 1, aus § 98 Abs. 1 und den §§ 99 bis 100a auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.