§ 101a StGB. Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1968][1. August 1968]
§ 101a § 101a
(1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können (1) Ist eine in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht, 2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden. [3] Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 eingezogen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist. eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden.
(2) § 92b Abs. 2 gilt entsprechend. (2) § 92b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
[1. August 1968–1. Oktober 1968]
1§ 101a.
(1) Ist eine in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden, so können
  • 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten Art, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden.
(2) § 92b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 7 Abs. 2 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.