§ 107a StGB. Wahlfälschung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[29. Mai 1923–7. August 1953/10. August 1953]
1§ 107a.
(1) Wer nichtverbotene Versammlungen, Aufzüge oder Kundgebungen mit Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen verhindert oder sprengt, wird mit Gefängnis, neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann, bestraft.
(2) Wer in nichtverbotenen Versammlungen oder bei nichtverbotenen Aufzügen oder Kundgebungen Gewalttätigkeiten in der Absicht begeht, die Versammlung, den Aufzug oder die Kundgebung zu sprengen, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Mai 1923: Artt. I, II des Gesetzes vom 23. Mai 1923.