§ 109i StGB. Nebenfolgen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970] | [1. Oktober 1968] |
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§ 109i | § 109i |
(1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden | (1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden |
1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe; | 1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe; |
2. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr aus § 109e Abs. 1 bis 3 sowie § 109f auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5; | 2. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr aus § 109e Abs. 1 bis 3 sowie § 109f für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte; |
3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Nummer 2 bezeichneten Vorschriften und aus § 109e Abs. 4 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. | 3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Nummer 2 bezeichneten Vorschriften und aus § 109e Abs. 4 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. |
(2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) |
[1. Oktober 1968–1. April 1970]
1§ 109i.
(1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden
- 1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe;
- 2. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr aus § 109e Abs. 1 bis 3 sowie § 109f für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
- 3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Nummer 2 bezeichneten Vorschriften und aus § 109e Abs. 4 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
- Anmerkungen:
- 1. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
- 2. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 7, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.