§ 109i StGB. Nebenfolgen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970][1. Oktober 1968]
§ 109i § 109i
(1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden (1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden
1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe; 1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe;
2. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr aus § 109e Abs. 1 bis 3 sowie § 109f auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5; 2. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr aus § 109e Abs. 1 bis 3 sowie § 109f für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Nummer 2 bezeichneten Vorschriften und aus § 109e Abs. 4 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. 3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Nummer 2 bezeichneten Vorschriften und aus § 109e Abs. 4 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[1. Oktober 1968–1. April 1970]
1§ 109i.
(1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden
  • 1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe;
  • 2. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr aus § 109e Abs. 1 bis 3 sowie § 109f für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
  • 3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Nummer 2 bezeichneten Vorschriften und aus § 109e Abs. 4 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
2(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
2. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 7, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.

Umfeld von § 109i StGB

§ 109h StGB. Anwerben für fremden Wehrdienst

§ 109i StGB. Nebenfolgen

§ 109k StGB. Einziehung