§ 109k StGB. Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1968][1. August 1968]
§ 109k § 109k
(1) [1] Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können (1) Ist eine in den §§ 109d bis 109g mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht, 2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,
eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden. [3] Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist. eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden.
(2) § 92b Abs. 2 gilt entsprechend. (2) § 92b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
[1. August 1968–1. Oktober 1968]
1§ 109k.
(1) Ist eine in den §§ 109d bis 109g mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden, so können
  • 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,
eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden.
(2) § 92b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 7 Abs. 2 Nr. 4, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.

Umfeld von § 109k StGB

§ 109i StGB. Nebenfolgen

§ 109k StGB. Einziehung

§ 110 StGB