§ 111 StGB. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2021] | [1. Mai 1976] |
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§ 111. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten | § 111. Öffentliche Aufforderung zu Straftaten |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft. | (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft. |
(2) [1] Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [2] Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden. | (2) [1] Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [2] Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden. |
[1. Mai 1976–1. Januar 2021]
1§ 111. 2Öffentliche Aufforderung zu Straftaten.
- Anmerkungen:
- 1. 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 42 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 4. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 22. April 1976.