§ 113 StGB. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969–21. Mai 1970/22. Mai 1970]
1§ 113.
2(1) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet, oder wer einen solchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes thätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen bis zu zwei Jahren bestraft.
3(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu eintausend Mark ein.
(3) Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn die Handlung gegen Personen, welche zur Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in Ausübung des Dienstes begangen wird.
4(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 20. März 1876: Art. I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
4. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 16, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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