§ 121 StGB. Gefangenenmeuterei

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. November 2011]
1§ 121. Gefangenenmeuterei.
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
  • 1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
  • 2. gewaltsam ausbrechen oder
  • 3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) [1] In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
  • 1. eine Schußwaffe bei sich führt,
  • 22. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
  • 33. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
4(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 45, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 5. November 2011: Artt. 1 Nr. 3, 2, des Gesetzes vom 1. November 2011.
3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 9, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 45, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 3 Nr. 2, Nr. 13, 7 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.

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