§ 122a StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969] | [1. Januar 1934] |
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§ 122a | § 122a |
In den Fällen der §§ 120 bis 122 steht einem Gefangenen gleich, wer in Sicherungsverwahrung untergebracht ist. | In den Fällen der §§ 120 bis 122 steht einem Gefangenen gleich, wer in Sicherungsverwahrung oder in einem Arbeitshaus untergebracht ist. |
[1. Januar 1934–1. September 1969]
1§ 122a. In den Fällen der §§ 120 bis 122 steht einem Gefangenen gleich, wer in Sicherungsverwahrung oder in einem Arbeitshaus untergebracht ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 12, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.