§ 125a StGB. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[30. Mai 2017]
1§ 125a. 2Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs. 3[1] In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1. eine Schußwaffe bei sich führt,
- 42. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- 53. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
- Anmerkungen:
- 1. 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 1 Nr. 7, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 26. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Zweiten Gesetzes vom 18. Juli 1985.
- 4. 30. Mai 2017: Artt. 1 Nr. 6, 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.
- 5. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 9, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.