§ 128 StGB. Bildung bewaffneter Gruppen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 2021]
1§ 128. Bildung bewaffneter Gruppen. Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2021: Artt. 1 Nr. 4, 6 des Zweiten Gesetzes vom 12. August 2021.