§ 129b StGB. Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2017]
1§ 129b. 2Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung.
(1) [1] Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. [2] Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. 3[3] In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. [4] Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. [5] Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
4(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 30. August 2002: Artt. 1 Nr. 4, 8 des Zweiten Gesetzes vom 22. August 2002.
2. 1. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
3. 8. September 2015: Artt. 220, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
4. 1. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

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