§ 130a StGB. Anleitung zu Straftaten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Mai 1976–14. August 1981]
1§ 130a. Anleitung zu Straftaten.
(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die die Anleitung zu einer der in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten rechtswidrigen Taten enthält und bestimmt sowie nach den Umständen geeignet ist, die Bereitschaft anderer zu fördern, solche Taten zu begehen,
  • 1. verbreitet,
  • 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
  • 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung zu einer der in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten rechtswidrigen Taten eine Anleitung gibt, um die Bereitschaft anderer zu fördern, solche Taten zu begehen.
(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 5, 3 des Gesetzes vom 22. April 1976.

Umfeld von § 130a StGB

§ 130 StGB. Volksverhetzung

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§ 131 StGB. Gewaltdarstellung