§ 131 StGB. Gewaltdarstellung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[27. Januar 2015] | [1. April 2004] |
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§ 131. Gewaltdarstellung | § 131. Gewaltdarstellung |
(1) [1] Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer | |
1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, | (1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorganges in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, |
1. verbreitet, | |
a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, | 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, |
b) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder | 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder |
2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien | |
a) einer Person unter achtzehn Jahren oder | |
b) der Öffentlichkeit | |
zugänglich macht oder | zugänglich macht oder |
3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu | 4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | |
ermöglichen. [2] In den Fällen des Satzes 1 | (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. |
Nummer 1 und 2 ist der Versuch strafbar. | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten |
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. | nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. |
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. | (4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. |
[1. April 2004–27. Januar 2015]
1§ 131. 2Gewaltdarstellung.
3(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorganges in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
- 1. verbreitet,
- 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
- 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
- 4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
4(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
- Anmerkungen:
- 1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 6, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
- 2. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
- 3. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
- 4. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
- 5. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.