§ 140 StGB. Belohnung und Billigung von Straftaten
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2021] | [3. April 2021] |
---|---|
§ 140. Belohnung und Billigung von Straftaten | § 140. Belohnung und Billigung von Straftaten |
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach [§ 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d] | Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 3 oder nach den §§ 176a und 176b |
1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder | 1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder |
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt, | 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
[3. April 2021–1. Juli 2021]
1§ 140. Belohnung und Billigung von Straftaten. Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 3 oder nach den §§ 176a und 176b
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 3. April 2021: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 10 S. 1 des Gesetzes vom 30. März 2021.
- 2. 3. April 2021: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 30. März 2021.