§ 140a StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1935–4. Februar 1946]
1§ 140a.
(1) Ein Wehrpflichtiger des Beurlaubtenstandes, der nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht ohne Erlaubnis auswandert, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Haft oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1935: Artt. 3 Nr. 1, 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.