§ 145 StGB. Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 145 § 145
Wer die vom Kaiser Wer die vom Kaiser
- zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf
- über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoße von Schiffen auf See, oder
- in Betreff der Noth- und Lootsensignale für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern
erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. See erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern bestraft.
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 145. Wer die vom Kaiser zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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