§ 145d StGB. Vortäuschen einer Straftat
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Mai 1976] | [1. Januar 1975] |
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§ 145d. Vortäuschen einer Straftat | § 145d. Vortäuschen einer Straftat |
(1) Wer wider besseres Wissen | Wer wider besseres Wissen |
einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, | 1. einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, |
1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder | daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, oder |
2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, | 2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen über die Person eines an einer rechtswidrigen Tat Beteiligten zu täuschen sucht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 164, 258 oder 258a mit Strafe bedroht ist. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 164, 258 oder 258a mit Strafe bedroht ist. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten | |
1. an einer rechtswidrigen Tat oder | |
2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat | |
zu täuschen sucht. |
[1. Januar 1975–1. Mai 1976]
1§ 145d. Vortäuschen einer Straftat. Wer wider besseres Wissen
- 1. einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, oder
- 2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen über die Person eines an einer rechtswidrigen Tat Beteiligten zu täuschen sucht,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 58, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.