§ 147 StGB. Inverkehrbringen von Falschgeld

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 147. Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen Anwendung, welcher das von ihm ohne die vorbezeichnete Absicht nachgemachte oder verfälschte Geld als echtes in Verkehr bringt, sowie auf denjenigen, welcher nachgemachtes oder verfälschtes Geld sich verschafft und solches entweder in Verkehr bringt oder zum Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande einführt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 18, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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§ 146 StGB. Geldfälschung

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§ 148 StGB. Wertzeichenfälschung