§ 150 StGB. Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2017][28. Dezember 2003]
§ 150. Einziehung § 150. Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149 Abs. 1, der §§ 152a und 152b ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. (2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
[28. Dezember 2003–1. Juli 2017]
1§ 150. 2Erweiterter Verfall und Einziehung.
3(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149 Abs. 1, der §§ 152a und 152b ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
4(2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 59, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 28. Dezember 2003: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 4 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2003.
3. 28. Dezember 2003: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 4 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2003.
4. 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.