§ 151 StGB. Wertpapiere
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[28. Dezember 2003] | [1. Januar 1975] |
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§ 151. Wertpapiere | § 151. Wertpapiere |
Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind: | Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind: |
1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird; | 1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird; |
2. Aktien; | 2. Aktien; |
3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine; | 3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine; |
4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere; | 4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere; |
5. Reiseschecks. | 5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervordruck auf eine bestimmte Geldsumme lauten. |
[1. Januar 1975–28. Dezember 2003]
1§ 151. Wertpapiere. Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:
- 1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
- 2. Aktien;
- 3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
- 4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
- 5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervordruck auf eine bestimmte Geldsumme lauten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 59, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.